Statuten

Unterwegs zu einer altersfreundlichen Gemeinde

Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 07. September 2016 einstimmig durch die anwesenden stimmberechtigten Gründungsmitglieder genehmigt.

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen «Seniorennetzwerk – Verein der Seniorinnen und Senioren aus den Gemeinden Brenzikofen, Herbligen, Linden, Oberdiessbach» besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Oberdiessbach. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Artikel 2: Zweck

Der Verein

2.1. vertritt die Interessen der Senioren und Seniorinnen (ab 55 Jahren) der oben genannten Gemeinden gegenüber der (jeweiligen) politischen Behörde und steht ihr als Ansprechpartner zur Verfügung.

2.2. hilft mit, die Alterspolitik gemäss dem aktuellen «Leitbild Alterspolitik der Ge-meinden Brenzikofen, Herbligen, Linden, Oberdiessbach» und dem aktuellen Massnahmenplan umzusetzen; zudem entwickelt er eigene Ideen und Vorschläge.

2.3. nimmt Anregungen zur Alterspolitik aus der Bevölkerung entgegen.

2.4. unterstützt und berät die stationären und ambulanten Alterseinrichtungen sowie die weiteren Anbieter von Dienstleistungen im Altersbereich in den oben genannten Gemeinden.

2.5. macht Angebote und erbringt Dienstleistungen für die Zielgruppe.

Artikel 3: Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder können natürliche, juristische und öffentlich-rechtliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Dazu gehören insbesondere auch die politischen Gemeinden aus dem Perimeter des regionalen Sozialdienstes Oberdiessbach.

3.2 Aufnahmegesuche sind mit einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Seniorenrat (Vorstand) zu richten; die Mitgliedschaft ist verbunden mit der Verpflichtung zu einem jährlichen Mitgliederbeitrag.

3.3 Die Mitgliedschaft erlischt mit der Austrittserklärung, der Auflösung der juristischen Person oder mit dem Tod. Die Austrittserklärung muss schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres an den Seniorenrat (Vorstand) eingereicht werden.

3.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck gefährdet oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Artikel 4: Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Seniorenrat (Vorstand des Vereins)
  • und die Kontrollstelle.
Artikel 5: Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

5.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie muss schriftlich mit Bekanntgabe der Traktanden spätestens drei Wochen vor der Versammlung einberufen werden.

5.4 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
‒ auf Beschluss des Seniorenrates
‒ auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.

5.5 Die Mitgliederversammlung behandelt die vom Seniorenrat (Vorstand) und den Mitgliedern eingereichten Anträge. Sie kann nur über ordnungsgemäss traktandierte Geschäfte beschliessen.

5.6 Anträge der Mitglieder, die in die Traktandenliste aufgenommen werden sollen, müssen dem Seniorenrat (Vorstand) spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

5.7 Bei Entscheiden gelten folgende Regeln:
‒ Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der Stimmenden.
‒ Bei Wahlen gilt das absolute Mehr.
‒ Für Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins braucht es eine Zweidrittelsmehrheit.
‒ Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung mit Stichentscheid.
‒ Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, wenn die Versammlung kein anderes Vorgehen beschliesst.
‒ Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die von den Mitgliedern eingereichten Anträge einander gegenübergestellt und bereinigt. In der Schlussabstimmung wird der obsiegende Antrag dem Antrag des Seniorenrates (Vorstand) gegenübergestellt.

5.8 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss von der Sitzungsleitung und der protokollführenden Person unterzeichnet werden.

5.9 In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
‒ Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
‒ Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Seniorenrates (Vorstand)
‒ Genehmigung der Jahresrechnung
‒ Entlastung des Seniorenrates (Vorstand)
‒ Wahl des Vereinspräsidiums, der Mitglieder des Seniorenrates (Vorstand) und von zwei Rechnungsrevisoren bzw. -Revisorinnen oder einer juristischen Person
‒ Genehmigung des Jahresbudgets
‒ Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
‒ Beschlussfassung über weitere Geschäfte
‒ Festsetzen der Mitgliederbeiträge für natürliche, öffentlich-rechtliche und juristische Personen
‒ Festsetzen und Ändern der Statuten
‒ Entscheid über die Auflösung des Vereins.

5.10 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesende Mitglieder beschlussfähig.

Artikel 6: Seniorenrat (Vorstand des Vereins)

6.1 Der Seniorenrat (Vorstand) besteht aus mindestens fünf und maximal neuen Mitgliedern. Die Sitzgemeinde Oberdiessbach wird durch eine  amtierende Gemeinderätin oder einen amtierenden Gemeinderat vertreten, welche/welcher durch den Gemeinderat vorgeschlagen wird. Die übrigen Gemeinden des Seniorennetzwerkes werden durch eine Einwohnerin oder einen Einwohner vertreten, die/der durch den Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde vorgeschlagen wird. Kann oder will eine Gemeinde ihr Vorschlagsrecht nicht wahrnehmen, erstellt der Verein selber Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstandes sind simmberechtigt.

6.2 Der Seniorenrat (Vorstand) setzt sich zusammen aus:
‒ Präsident / Präsidentin
‒ Kassier / Kassierin
‒ Sekretär / Sekretärin
‒ und weiteren Mitgliedern.
‒ Ämterkumulation ist möglich, wobei eine Person immer nur eine Stimme hat.

6.3 Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Seniorenrat (Vorstand) selbst.

6.4 Er regelt in einem Geschäftsreglement die für den Seniorenrat wichtigen Abläufe und Kompetenzen; insbesondere bezeichnet er diejenigen Seniorenratsmitglieder, die für den Verein die rechtsverbindliche Unterschrift führen und bestimmt die Art der Zeichnung.

6.5 Die Mitglieder des Seniorenrates (Vorstand) werden auf die Dauer von zwei Jahren bzw. für die restliche Amtszeit gewählt. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

6.6 Der Seniorenrat (Vorstand) besorgt die Geschäftsführung. Er koordiniert und begleitet die Arbeit in Projekt- und Arbeitsgruppen und bereitet die Traktanden der Mitgliederversammlung vor. Er vertritt den Verein nach aussen und gegenüber Dritten. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nach Statuten und Gesetz nicht einem andern Organ übertragen sind.

6.7 Der Seniorenrat (Vorstand) nimmt neue Mitglieder auf und schliesst allenfalls gemäss Art. 3 Mitglieder aus.

6.8 Der Seniorenrat (Vorstand) ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig; er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

6.9 Der Seniorenrat (Vorstand) verfügt über eine Finanzkompetenz von jährlich Fr. 3000.- pro Projekt bzw. Anlass.

6.10 Der Seniorenrat (Vorstand) kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

6.11 Der Seniorenrat (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

6.12 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung mit Stichentscheid.

6.13 In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg oder über elektronische Medien gefasst werden. Diese Beschlüsse werden im nächsten Protokoll festgehalten.

6.14 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von der Sitzungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.

Artikel 7: Revisionsstelle

7.1 Die zwei Revisoren/Revisorinnen oder die Revisionsstelle werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

7.2 Die Revisoren/Revisorinnen
‒ prüfen die Jahresrechnung
‒ erstellen einen Revisionsbericht zu Handen der Mitgliederversammlung.

Artikel 8: Finanzen

8.1 Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
‒ Mitgliederbeiträgen (der natürlichen, juristischen, öffentlich-rechtlichen Personen und der oben genannten politischen Gemeinden)
‒ Unterstützungsbeiträgen für Projekte und Veranstaltungen
‒ Erträgen aus Veranstaltungen und Projekten
‒ Spenden und Zuwendungen.

8.2 Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Artikel 9: Auflösung des Vereins

9.1 Der Verein kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder aufgelöst werden.

9.2 Das Vermögen, das bei der Auflösung des Vereins noch vorhanden ist, fliesst an die oben genannten Gemeinden zur weiteren Verwendung im Sinne der Vereinsstatuten zurück.

Artikel 10: Schlussbestimmungen

10.1 Geschäftsjahr / Rechnungsjahr
Das Geschäftsjahr bzw. Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

10.2 Beschluss und Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsveranstaltung vom 07.09.2016 durch die Gründungsmitglieder beschlossen worden und treten sofort in Kraft.